Kleingarten pachten & kündigen

Wie kann ich einen Kleingarten pachten?

Im Grunde ist die Pachtung eines Kleingarten einfach und besteht nur aus wenigen Schritten:
1. Freien oder freiwerdenden Kleingarten finden.
2. Pachvertrag unterzeichnen.

Ganz so einfach ist es aber dann doch nicht! Also wie funktioniert es tatsächlich.

  1. Freien oder freiwerdenden Kleingarten finden.
    Um einen passenden Garten zu finden, können Sie entweder durch die in Frage kommenden Kleingartenanlagen gehen und dort auf die ausgehängten Pläne schauen, nach “verwilderten” Gärten ausschau halten oder mit ein wenig Glück auf eine “Anzeige” an einem Gartentor treffen.
    Tasächlich ist es am einfachsten Kontakt zum jeweiligen Vorstand aufzunehmen – z.B. per E-Mail – und die freien Gärten zu erfragen oder auch bereits einen Termin zur gemeinsamen Begehung der Gärten zu vereinbaren.
  2. Ggf. Treffen und Absprache mit dem Alt-Pächter
    Haben Sie sich einen Kleingarten ausgesucht und ist dieser noch verpachtet, steht als nächstest ein Treffen und die Vereinbarung einer Ablösesumme für die Laube und sonstigen Dinge auf dem Kleingarten an. Die Höhe der Summe ist dabei frei verhandelbar. Als Höchstgrenze gilt aber der im Rahmen einer Wertermittlung festgestellte Wert des Kleingartens.
    Handelt es sich um einen freien Garten entfällt die Einigung mit dem Alt-Pächter regelhaft.
  3. Pachvertrag unterzeichnen
    Ist ein Garten ausgesucht und eine Ablösesumme vereinbart, dann kann die Unterzeichnung des Pachtvertrages erfolgen.

    Glückwunsch! Sie sind nur ein Kleingärtner.

Wie kündige ich eine Kleingarten?

Leider muss es manchmal sein und man muss ich von seinem Kleingarten schweren Herzens trennen. Dafür gibt es viele Gründe, sei es mangelnde Zeit, Erkrankung oder auch ein andere.

Eine Kündigung läuft dennoch immer gleich ab:

  1. Schriftliche Kündigung
    Sie müssen die Kündigung schriftlich an den Vorstand des Kleingartens oder an des Bezirksverbandes richten. Die Kündigung muss dabei immer bis zum 3. Werktag des Augustes eingegangen sein um noch im gleichen Jahr den Pachtvertrag zu beenden. Der Pachtvertrag endet damit zum 30.11. des Jahres.
  2. Wertermittlung
    Seitens des Bezirksverbandes wird dann eine Wertermittlung beauftragt, d.h. ein ausgebildeter Gutachter bewertet den Wert des Garten anhand der Richtlinie “Wertermittlung im Kleingarten”. Für die Wertermittlung sind vor allem der Zustand der Gartenlaube als auch der Anpflanzungen relevant. Die Wertermittlung kann dabei auch ein negatives Ergebnis feststellen. Der ermitteltet Wert stellt dabei gem. den vertraglichen Bedingungen den Höchstwert einer Entschädigung/Ablösesumme da.
    Wichtiger Hinweis (1): Ergibt sich ein negativer Wert, heißt dies nicht, dass der Altpächter an den neuen Pächter diese Summe zu zahlen hat.
    Wichtiger Hinweis (2): Die tatsächlich gezahlte Ablösesumme ist Verhandlungssache zwischen alten und neuen Pächter.
  3. Finden eines neuen Pächters (Alternative 1)
    Um eine Ablösesumme überhaupt zu erhalten muss nun ein neue Pächter gefunden werden. Dies kann entweder über den Verein oder Ihnen erfolgen.
    Findet sich kein neuer Pächter bis zum 30.11. des Kündigungsjahrs, so haben müssen Sie gem. den Regelungen im Pachtvertrag für die nächsten 2 Jahre weiterhin die fälligen Pachtzahlungen begleichen.
    Hat sich ein neuer Pächter gefunden, müssen Sie sich mit diesen über den Übergabezeitpunkt als auch die Ablösesumme einigen. Gleiches gilt in HInblick auf das vorhanden Iventar, d.h. sollen Gartengeräte, Möbel etc. verbleiben oder muss alles abgeholt werden.
  4. Rückgabe an den Verein (Alternative 2)
    Erfolgt eine Rückgabe an den Verein, wenn innerhalb des vorgenannten Zeitraumes kein Nach-Pächter gefunden wurde, so entfällt auch der Anspruch auf eine Ablösesumme/Entschädigung.

Wichtige Hinweise zum Schluss:

Bitte beachten Sie:

  1. Der Garten ist nur gepachtet, suggerieren sie daher Nachpächtern nicht, dass er auch den Boden “kauft”. Hier herrscht oft ein Missverständnis.
  2. Machen Sie von Anfang an klar, dass Sie nicht der Verpächter sind, sondern nur der Altpächter und weisen die Interessenten auf die Besonderheiten des Kleingartenwesen hin.
  3. Nehmen Sie frühzeitig Kontakt mit dem Vorstand auf und benennen Sie den möglichen Nachpächter.
  4. Geben Sie dem Nachpächter die Kontaktdaten des Vorstandes.